Statuten

des
Wiener Arbeiter Turn- und Sportvereines
WAT-Rudolfsheim

bechlossen in der ordentlichen Hauptversammlung am 09.04.2019

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen 

”Wiener Arbeiter Turn- und Sportverein- Rudolfsheim (kurz WAT-Rudolfsheim)“. 

(1)    Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Wien. 

(2)     Er ist ein Mitglied des Wiener Arbeiter Turn- und Sportverband (im Folgenden WAT genannt). Die Statuten des Wiener Arbeiter Turn- und Sportverband sind für ihn und seine Mitglieder bindend. 

(3)    Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt. 

§ 2: Zweck 

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung jeglicher Art von körperlicher Betätigung von Menschen aller Altersgruppen und Bevölkerungsschichten in Wien, unter Ausschluss jeder politischer Tätigkeit.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks 

(1)     Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 3 und 4 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. 

(2)     Der Verein fördert die Tätigkeit seiner Mitglieder, der zugehörigen Zweigvereine, Gruppen und Sektionen und unterstützt und ermöglicht eine ordnungsgemäße und effektive Durchführung ihrer Aktivitäten 

(3)     Als ideelle Mittel dienen

a) Leibesübungen und sportliche Betätigung aller Art für Kinder, Jugendliche und Erwachsene

b) Veranstaltungen von Wettbewerben, Turnieren, Meisterschaften und sportlichen Veranstaltungen

c)  Teilnahme an und Entsendung zu nationalen oder internationalen Wettbewerben, Turnieren oder Meisterschaften und Trainingslagern

d) Projektierung und Abhaltung von Kursen, Schulungen, Aus- und Fortbildungen, Lehrgängen, Sportprojekten, Vorträgen, Seminaren, Bildungs-, Fortbildungs-reisen, Zusammenkünften oder Veranstaltungen zum Zwecke der Verbesserung der fachlichen Kenntnisse, Informationen.

e) Einrichtung und Erhaltung aktueller Fachliteratur;

f)   Herausgabe eines Mitteilungsblattes, anderer Druckwerke, sowie andere Informationsmaterialien.

g) Erstellung, Gestaltung und Betreiben einer vereinseigenen Homepage sowie anderer elektronischer Medien aller Art

h) Erwerb, Errichtung, Ausgestaltung, Betrieb und Führung von Leistungszentren, Ausbildungs- oder Übungsstätten Sporthallen, Sportanlagen, Vereinsheimen, Trainingszentren

i)   Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen

(4)  Die hierzu erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

b) Wettkampfgebühren, Lizenzen

c)  Subventionen und sonstige Förderungen öffentlicher oder privater Institutionen

d) Spenden, Sammlungen, Bausteinaktionen, Schenkungen, Erbschaften oder sonstigen Zuwendungen aller Art

e) Einnahmen aus durchgeführten (Sport)Veranstaltungen aller Art

f)   Einnahmen aus Werbung, von Sponsoren und der Verwertung von Urheberrechten oder sonstigen Immaterialgüterrechten

g) Einnahmen aus der Vermietung, Verpachtung, Verkauf, sonstiger Überlassung oder Betrieb von Sportanlagen oder Teilen von diesen

h) Einnahmen aus der Erteilung und Abhaltung von Unterricht, Lehrgängen, Ausbildungen, Kursen, Prüfungen.

i)   Einnahmen aus Vermögensverwaltung, bspw. aus Kapitalvermögen, aus Beteiligungen an juristischen Personen und Kapitalgesellschaften, aus Zinserträgen und Wertpapieren 

§ 4: Arten und Erwerb der Mitgliedschaft 

(1)     Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, unterstützende, vertragliche und Ehrenmitglieder. 

(2)     Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist, dass sich das Mitglied den Statuten des Vereins unterwirft. 

(3)     Ordentliche Mitglieder können alle physischen Personen werden, die sich voll und unter besonderer Beachtung der jeweils gültigen nationalen und internationalen Anti-Doping- Bestimmungen an der Vereinsarbeit beteiligen. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Einzahlung des Mitglieds- und eventuellen Spartenbeitrages. 

(4)     Außerordentliche Mitglieder können alle physischen Personen sowie juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften werden, welche sich nicht voll oder nur befristet (jedoch gleichfalls und unter besonderer Beachtung der jeweils gültigen nationalen und internationalen Anti-Doping-Bestimmungen) an der Vereinsarbeit oder an den vom Verein unterstützten Aktivitäten beteiligen. 

(5)     Unterstützende Mitglieder können alle physischen Personen sowie juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften werden, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags ohne vertragliche Gegenleistung fördern. Diese erhalten das Recht, während der Dauer ihrer Mitgliedschaft die Bezeichnung „Förderer des WAT-Rudolfsheim“ bzw. allfällige Vereinslogos mit dem Hinweis ihrer Fördererstellung (auch in ihrem geschäftlichen Bereich) verwenden zu können. 

(6)     vertragliche Mitglieder (Partnermitglieder) können alle physischen Personen sowie juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften werden, die die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines Sponsorbeitrags fördern. Diese erhalten das Recht, während der Dauer ihrer Mitgliedschaft die Bezeichnung „Offizieller Vertragspartner/ Offizieller Partner/Offizieller Sponsor des WAT-Rudolfsheim“ bzw. allfällige Vereinslogos mit dem Hinweis ihrer Vertragspartnerschaft (auch in ihrem geschäftlichen Bereich) verwenden zu können. 

(7)     Ehrenmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. 

(8)     Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen, unterstützenden und vertraglichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. 

(9)     Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und unterstützenden Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher, außerordentlicher und unterstützender Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins. 

(10)  Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Hauptversammlung. 

§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft 

(1)     Die Mitgliedschaft erlischt bei physischen Personen durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, sowie bei beiden durch Ablauf einer allfälligen Befristung, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. 

(2)     Sollte innerhalb von drei Monaten keine Einzahlung zur Verlängerung bzw. Erneuerung der Mitgliedschaft erfolgen, erlischt die Mitgliedschaft und kommt einen Austritt gleich. 

(3)     Der freiwillige Austritt kann – ausgenommen bei allfällig bestehender Befristung (dann ist diese beachtlich) – nur zum 31.08. bzw. 31.01. eines jeden Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich (via eingeschriebenen Brief, Telefax und/oder E-mail) mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. 

(4)  Der Vorstand kann mit einfacher Stimmenmehrheit ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. 

(5)    Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften oder vereinsschädigenden Verhaltens verfügt werden. Darunter fällt bspw. auch, wenn ihm zuzurechnende Personen (bspw. gesetzliche oder gewillkürte Vertreter, Trainer, Mitarbeiter oder Mitglieder eines Vereinsmitglieds) derartiges vereinsschädigendes oder unehrenhaftes Verhalten setzen, und das Vereinsmitglied trotz Aufforderung diese Person aus dem Vereinsmitglied nicht binnen 2 Monaten selbst ausschließt bzw. deren (Vertrags)Beziehung beendet.  Der Vorstand kann aber mit einfacher Stimmenmehrheit ein Mitglied ohne vorherige Ermahnung jedenfalls mit sofortiger Wirkung ausschließen, wenn sich dieses Mitglied oder die ihm zuzurechnenden Personen in der Öffentlichkeit oder in für Dritte wahrnehmbarer Weise über dem Verein, seine Tätigkeit, seine Funktionäre bzw. seine Mitglieder oder Sponsoren in einer die zumutbare Kritik überschreitenden Art und Weise äußert oder dieses Mitglied die nach den Vereinbeschlüssen oder anderen vertraglichen Vereinbarungen übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt, wobei im Falle derartiger Ausschlüsse das Mitglied das Recht auf Inanspruchnahme der Vereinsleistungen oder Unterstützung durch den Verein oder seinen Mitgliedern mit dem Ausspruch des Ausschlusses sofort verliert. 

(6)     Im Falle eines Austrittes bzw. eines Ausschlusses bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge hievon unberührt bzw. erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beträge und Gebühren. 

(7)     Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Hauptversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden. 

(8)     Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied innerhalb von 30 Tagen das Recht der Berufung beim Schiedsgericht zu. 

§ 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1)     Die Mitglieder sind berechtigt, im Umfang ihrer jeweiligen Mitgliedschaft bzw. unter Beachtung allenfalls bestehender Verhaltensordnungen oder vertraglicher Regelungen mit dem Verein an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins bzw. die von diesen unterstützten Aktivitäten zu beanspruchen. Nach Rücksprache mit dem Vorstand können sie auch Gäste in den Verein einführen. 

(2)     Das Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht jedoch nur den volljährigen ordentlichen Mitgliedern zu. 

(3)     Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. 

(4)     Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Hauptversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte verlangen. 

(5)     Die Mitglieder sind in jeder Hauptversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben. 

(6)     Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Hauptversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden. 

(7)      Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. 

(8)      Unter die Förderung der Interessen des Vereins nach Kräften fällt auch die jederzeitige bzw. unentgeltliche Bereitschaft der Mitglieder, für den Verein sowie seine unterstützenden oder vertraglichen Mitglieder oder sonstigen Vereinssponsoren für Werbetätigkeiten (bspw. Abbildung in Werbekatalogen des Vereins für Sponsoren bzw. der Sponsoren, Mitwirkung bei Vereins- Vereinsmitglieder- oder Vereinssponsoren-Präsentationen) zur Verfügung zu stehen, sofern keine berechtigten Interessen des Mitglieds dagegen stehen. 

(9)      Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane sowie die nationalen und internationalen Bestimmungen, Verhaltens- und Wettkampfordnungen, insbesondere die Anti-Doping-Bestimmungen, zu beachten. Die ordentlichen, außerordentlichen und unterstützenden Mitglieder sind weiters zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der jeweils beschlossenen Höhe verpflichtet. Die vertraglichen Mitglieder sind zur Erfüllung der in den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen getroffenen Verpflichtungen verpflichtet. 

(10)  Aufgrund der Mitgliedschaft zum Verein nehmen die Mitglieder zur Kenntnis, dass der Verein zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft nach Art 6 Abs 1 lit b Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bzw. zur Erfüllung dem Verein obliegender rechtlicher Verpflichtungen oder berechtigten Interessen von diesem bzw. zur Wahrung öffentlicher oder im Mitglied gelegenen lebenswichtigen Interessen berechtigt ist, ihre personenbezogenen Daten (auch besondere Kategorien personenbezogener Daten) zum Zwecke der Mitgliederverwaltung samt Teilnahme an Veranstaltungen und Wettkämpfen und Ergebnismanagement mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren zu verarbeiten, sohin u.a. zu erfassen, zu speichern, zu verwenden, Dritten (vor allem übergeordneten Sportorganisationen oder Fördergebern) bereitzustellen bzw. zu übermitteln. 

Ungeachtet der damit bereits verbundenen Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch den Verein stimmen die Mitglieder mit ihrer Unterschrift am Beitritts-/Anmeldeformular aber in ihrer Eigenschaft als Mitglied gleichfalls auch der Verarbeitung, sohin der mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren vorgenommenen Erhebung, Erfassung, Organisation, Speicherung, Abfragen, Verwendung sowie die Offenlegung an Dritte durch Übermittlung, Weitergabe, ihrer personenbezogenen Daten (auch besondere Kategorien personenbezogener Daten) im Sinne des jeweils gültigen Datenschutzgrundverordnung bzw. Datenschutzgesetze in Österreich für die Mitglieder-/Teilnahme-/Ergebnisverwaltung bzw. zur Erfüllung dem Verein obliegender rechtlicher Verpflichtungen oder berechtigten Interessen von diesem bzw. zur Wahrung öffentlicher oder im Mitglied gelegenen lebenswichtigen Interessen durch den Verein zu und erteilen insbesondere ihre Zustimmung zur Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an Dritte, insbesondere Zweig- oder Mitgliedsvereine, übergeordnete Vereine sowie an nationale oder internationale (Dach)Verbände des Vereins zu diesen Zwecken bzw. auch an Dritte, sofern dies für die Erlangung von Sportberechtigungen, Teilnahmen an Wettbewerben und Veranstaltungen oder (Sport)Förderungen oder Sponsorvereinbarungen erforderlich ist, durch den Verein, wobei sie sich verpflichten, dem Verein alle für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten (auch besondere Kategorien personenbezogener Daten) zu erteilen. 

Den Mitgliedern wird mit dem Beitritt eine Information nach Art 13 DSGVO übergeben. 

(11)  Weiters stimmen die Mitglieder einer allfälligen Herstellung sowie Veröffentlichung, Verbreitung Vervielfältigung, Verwendung und Verwertung der von diesem im Rahmen ihrer Mitgliedschaft, bspw. bei Teilnahme an Vereinsveranstaltungen (worunter auch Turniere und Meisterschaften samt Vor-, Nachbereitungs- und Reisezeit zu verstehen sind) hergestellten Fotografien bzw. Bilddokumente, welcher Art auch immer, durch den Verein oder dem jeweiligen Fotografen zu, und übertragen in diesem Umfang die dem jeweiligen Mitglied zustehenden diesbezüglichen (Verwertungs)Rechte unentgeltlich an den Verein bzw. dem jeweiligen Fotografen dieser Bilder. Diese Zustimmung gilt insbesondere auch für die Verwertung und Verwendung dieser Fotos für (auch kommerzielle) Werbezwecke des Vereins und/oder seiner Zweig- und/oder Mitgliedsvereine und/oder seiner übergeordneten Vereine und/oder seiner Dachverbände und/oder seiner Sponsoren oder Förderern, welcher Art auch immer, bspw. auf der vereinseigenen Homepage, veröffentlichten Medienberichten, Werbeeinschaltungen oder Fanartikeln. 

(12)  Weiters stimmen die Mitglieder unentgeltlich ihrer namentlichen Nennung als Mitglieder des Vereins auf vereinseigenen homepages sowie in veröffentlichen Medienberichten, Werbeeinschaltungen oder Fanartikeln des Vereins oder seiner unterstützenden oder vertraglichen Mitglieder oder sonstiger Vereinssponsoren zu. 

(13)  Informationen an die Mitglieder, welcher Art auch immer, können vom Vorstand per Post oder mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) oder mittels schriftlichem Aushang im Vereinsbüro oder mittels Veröffentlichung auf der vereinseigenen homepage oder im vereinseigenen Mitteilungsblatt erfolgen und gelten ab dann den jeweiligen Mitgliedern als zugestellt bzw. bekannt. 

(14)  Der Vorstand kann in berücksichtigungswürdigen Fällen Vereinsmitglieder von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise für maximal 12 Monate befreien. Weiters kann der Vorstand Vereinsmitglieder auf deren Ersuchen die Entrichtung des Jahres-Mitgliedsbeitrages in 4 gleichen Teilbeträgen (vierteljährlich) gestatten. 

§ 7: Mitgliedsbeitrag 

(1)       Der Mitgliedsbeitrag besteht aus der Abgabe an den WAT und dem Vereinsbeitrag. Der Vereinsbeitrag wird von der Hauptversammlung des Vereins beschlossen, sofern in den Statuten nichts anderes vorgesehen ist. 

(2)       Die Höhe der Abgabe an den WAT wird in dessen Hauptversammlung beschlossen. 

(3)       Der Verein ist verpflichtet, die Abgabe der von ihnen eingehobenen Mitgliedsbeiträge entsprechend den Terminvorgaben des Vorstandes des WAT an das Generalsekretariat des WAT weiterzuleiten. 

§ 8: Vereinsorgane 

Organe des Vereins sind die Hauptversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 und 12),  die Rechnungsprüfer (§ 13), das Schiedsgericht (§ 14). 

§ 9: Hauptversammlung 

(1)     Die Hauptversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Hauptversammlung findet alle 3 Jahre statt. 

(2)     Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder, die Mitglieder des Vorstandes, die Rechnungsprüfer, sowie geladene Gäste, teilnahmeberechtigt. 

(3)     An der Hauptversammlung sind jedoch nur die volljährigen ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig. 

(4)     Das Antragsrecht steht nur ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern nach Maßgabe von Abs. 7 zu. Das Rederecht steht jedem Vereinsmitglied zu. Dieses kann jedoch vom Vorsitzenden der Hauptversammlung auch noch während der jeweiligen Hauptversammlung für jeden Redner zeitlich beschränkt werden (jedoch nicht kürzer als 10 Minuten pro Redner), um einen ordnungsgemäßen Verlauf der jeweiligen Hauptversammlung sicherzustellen. 

(5)     Eine außerordentliche Hauptversammlung findet auf 

a)    Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Hauptversammlung,

b)    schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

c)    Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

d)    Beschluss eines Rechnungsprüfers (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 3 dieser Statuten),

e)    Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 3 dieser Statuten)

f)     Verlangen des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds, wenn der Vorstand seine Stelle nicht binnen einem Monat ab angezeigtem Ausscheiden durch ein anderes, wählbares Mitglied kooptiert hat, jedoch eingeschränkt auf den einzigen Tagesordnungspunkt „Neuwahl eines Vorstandsmitglieds“.

 

binnen vier Wochen statt. 

(6)     Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per Post oder mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) oder mittels schriftlichem Aushang im Vereinsbüro oder Veröffentlichung auf der vereinseigenen Homepage oder im vereinseigenen Mitteilungsblatt einzuladen. Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 5 lit. a-c, f), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs 5 lit d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 5 lit e). 

(7)     Anträge zur Hauptversammlung, Wahlvorschläge zum Vorstand und Rechnungsprüfer  bzw. Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. Diese sind aber nur dann in die Tagesordnung aufzunehmen bzw. in der Hauptversammlung zu behandeln, wenn sie von mindestens 2 ordentlichen oder mindestens 5 außerordentlichen Mitgliedern unterschrieben sind. Wahlvorschläge müssen jedoch jedenfalls von mindestens 2 ordentlichen Mitgliedern unterschrieben sein, andernfalls diese nicht zuzulassen sind. 

(8)     Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. 

(9)     Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. 

(10)  Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Abstimmung hat offen mit Handzeichen zu erfolgen, sofern die Mehrheit der in der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder nicht eine geheime Abstimmung beschließt. Beschlüsse, mit denen der Vorstand abgewählt, die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 

(11)  Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein oder einer seiner Stellvertreter. Wenn auch dieser bzw. diese verhindert ist bzw. sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. 

(12)  Bei beabsichtigter Änderung der Statuten ist deren wesentlicher Inhalt anzugeben. 

§ 10: Aufgaben der Hauptversammlung 

Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 

a)    Beschlussfassung über den Voranschlag;

b)    Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungs-Abschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

c)    Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und Beschlussfassung über dessen Berichte

d)    Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

e)    Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

f)     Entlastung des Vorstands;

g)    Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche, außerordentliche und unterstützende Mitglieder nach Maßgabe von § 12 Abs 2 lit k, und lit l);

h)    Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

i)      Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

j)      Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

Die Hauptversammlung gibt sich ihre Geschäftsordnung im übrigen selbst. 

§ 11: Vorstand 

(1)     Der Vorstand besteht aus 

·     dem Obmann und seinem Stellvertreter

·     sowie allenfalls aus einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern. 

(2)  Der Vorstand wird von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Wahl hat für jede Funktion einzeln mit Handzeichen zu erfolgen, sofern die Mehrheit der in der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder nicht eine Wahl des gesamten Vorstandes oder eine geheime Wahl mit Stimmzettel beschließt. 

(3)    Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds die Pflicht binnen einem Monat, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt, oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, oder wird ein ausgeschiedenes Mitglied nicht binnen einem Monat vom verbleibenden Vorstand kooptiert, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen hat. Im Falle, dass die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds des Vorstandes nicht binnen dieser Frist durch ein anderes wählbares Mitglied kooptiert wird, hat das ausgeschiedene Mitglied darüber hinaus das Recht, entweder selbst eine außerordentliche Hauptversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen, oder einen der Rechnungsprüfer zu ersuchen, eine außerordentliche Hauptversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen. 

(4)     Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 3 Jahre; Mehrfache Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. 

(5)     Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist/Sind auch dieser/diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen Darüber hinaus ist eine Sitzung jedenfalls immer dann einzuberufen, wenn es 2 Vorstandsmitglieder verlangen. Diese Sitzung ist sodann binnen 10 Tagen einzuberufen. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter, sonst das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied. 

(6)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Für den Fall, dass der Vorstand als Leitungsorgan iSd Vereinsgesetzes aus lediglich zwei Mitgliedern besteht, ist zur Wahrung des „Vier Augen-Prinzips“ die Anwesenheit beider Mitglieder, sowie die Einstimmigkeit zur Beschlussfassung erforderlich. Der Vorstand soll zur Erledigung seiner Aufgaben mindestens 4 Sitzungen im Jahr abhalten. Der Vorstand kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben. 

(7)     Der Vorstand kann zu seinen Beratungen oder Sitzungen jederzeit andere Personen zuziehen. Diese haben aber kein Stimmrecht im Vorstand. 

(8)     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Für den Fall, dass der Vorstand als Leitungsorgan iSd Vereinsgesetzes aus lediglich zwei Mitgliedern besteht, ist zur Wahrung des „Vier Augen-Prinzips“ die Anwesenheit beider Mitglieder, sowie die Einstimmigkeit zur Beschlussfassung erforderlich. Schriftliche Beschlussfassungen des Vorstandes im Umlaufwege sind zulässig. 

(9)     Der Vorstand hat über seine Beschlüsse der Hauptversammlung zu berichten. 

(10)  Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 11) und Rücktritt (Abs. 12). 

(11)  Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Davor bedarf es aber einer 2/3 Mehrheit in einer diesbezüglich einberufenen Hauptversammlung. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. 

(12)  Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw.. Kooptierung (Abs. 2 und 3) eines Nachfolgers wirksam. 

§ 12: Aufgaben des Vorstands und einzelner Vorstandsmitglieder 

(1)     Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 

(2)     In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 

a)    Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungs-wesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

b)    Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

c)     Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 5 lit. a – c, f dieser Statuten;

d)    Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

e)    Verwaltung des Vereinsvermögens;

f)      Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen, außerordentlichen, unter-stützenden und vertraglichen Vereinsmitgliedern;

g)    Abschluss und Auflösung von Verträgen aller Art, insbesondere Sponsorverträge sowie Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

h)    Organisation und Vermarktung von Sportveranstaltungen samt Festlegung entsprechender Turnier-, Teilnahme- und Wettkampfordnungen bzw. Teilnahmegebühren.

i)      Schaffung oder Anmietung von Trainings- und Ausbildungsstätten für sportliche Aktivitäten sowie Erstellung von Entsende- bzw. Förderrichtlinien für sportliche Aktivitäten und Unterstützungen für ordentliche und außerordentliche Vereinsmitglieder bzw. allenfalls andere unterstützungswürdige Personen oder Projekte in Wien samt Festlegung der Überprüfungsmodalitäten

j)      Einrichtung von Ausschüssen bzw. Bestellung der Ausschussmitglieder. Diese Ausschüsse können in regelmäßigen Abständen oder nach Bedarf tagen und sich mit verschiedenen Arbeitsgebieten zu befassen haben. Sollten derartige Ausschüsse eingerichtet werden, hat sich dieser Ausschuss seine Geschäftsordnung selbst zu geben. Diese bedarf aber der Genehmigung des Vorstandes. Den Ausschüssen können auch Mitglieder des Vorstandes angehören.

k)     Die jährliche Indexanpassung der von der Hauptversammlung beschlossenen Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge für ordentliche, außerordentliche und unterstützende Mitglieder nach dem VPI 2010, Ausgangsbasis Oktober 2012, Vergleichswert Jänner des jeweils beginnenden Kalenderjahres, wobei der neue Beitrag frühestens bei der Abrechnung des nächsten Jahres Anwendung findet.

l)      Die einseitige Erhöhung der von der Hauptversammlung beschlossenen Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge für ordentliche, außerordentliche und unterstützende Mitglieder aus wichtigen Gründen (bspw. Erhöhung von Sportanlagenbenützungs-/Teilnahmegebühren), wobei der Vorstand über diese vorgenommene Erhöhung in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung abzustimmen lassen hat.

m)   Beschlussfassung über den Beitritt oder Austritt des Vereins als Mitglied nationaler oder internationaler Organisationen;

(3)     Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins, sofern diese nicht anderen Organen vorbehalten sind. Sein Stellvertreter unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. 

(4)     Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns oder seines Stellvertreters, oder von zwei anderen Vorstandsmitgliedern. 

(5)    Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. 

(6)    Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 4 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. 

(7)     Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. 

(8)     Der Vorstand ist berechtigt, gleichfalls eine hauptamtliche Geschäftsstelle des Vereins einzurichten. Diese ist das Hilfsorgan des Vorstands. Sie erledigt alle mit der Führung des sportlichen und administrativen Betriebs zusammenhängende Angelegenheiten nach den Weisungen des Vorstands. Der Vorstand kann eine bindende Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle erlassen. 

Der Vorstand ist berechtigt, zur Führung der Geschäftsstelle geeignete Personen hauptamtlich anzustellen bzw. zu kündigen. Der Leiter der Geschäftsstelle hat die Bezeichnung „Generalsekretär/in“ zu führen. Der Vorstand kann weitere Bereichsleiter für spezielle Aufgabenbereiche hauptamtlich anstellen. 

Die Geschäftsstelle ist dem Vorstand unterstellt und diesem verantwortlich. 

Vorstandsmitglieder dürfen nicht Leiter oder Mitarbeiter der Geschäftsstelle sein 

Die Geschäftsstelle bzw. deren Leiter haben den Vorstand bei der Erstellung des Budgets zu unterstützen bzw. die Einhaltung des vom Vorstand bzw. der Hauptversammlung beschlossenen Budgets/Budgetvoranschlag sowie der Entsende- und Förderrichtlinien samt Vergabemodalitäten zu überwachen und allfällige Abweichungen in regelmäßigen Abständen dem Vorstand zu berichten. Auch haben diese den Kassier bei der ordnungsgemäßen Führung der Vereinskasse und der Buchhaltung zu unterstützen. Sie haben alle buchmäßigen Behelfe zur Klarstellung und Rechnungslegung zeitgerecht zu erstellen. 

Der Leiter der Geschäftsstelle ist dem Vorstand für die wirtschaftliche und organisatorische Führung der Geschäftsstelle verantwortlich. 

Die Geschäftsstelle ist zu den Vorstandsitzungen einzuladen bzw. kann er bei diesen stets anwesend sein. Er hat aber aus seiner Funktion als Leiter der Geschäftsstelle kein Stimmrecht im Vorstand. 

(9)     Der Obmann führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand. 

(10)  Der Obmannstellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied, dass mit der Schriftführung betraut ist, führt die Protokolle der Hauptversammlung und des Vorstands. 

(11)  Der Obmannstellverterter oder ein anderes Vorstandsmitglied, dass mit der finanziellen Gebarung betraut ist, ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. 

(12)  Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Obmanns sein Stellvertreter. 

§ 13: Rechnungsprüfer 

(1)    Von der Hauptversammlung werden auf die Dauer von 3 Jahren 2 Rechnungsprüfer gewählt. Mehrfache Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Die Rechnungsprüfer müssen nicht Vereinsmitglieder sein. 

(2)    Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungs-legung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand, über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. 

(3)    Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 10 bis 12 sinngemäß. 

(4)    Die Rechnungsprüfer sind gleichfalls auf schriftliches Ersuchen des Vereins berechtigt bzw. verpflichtet, die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung jedes, als Mitglied angeschlossenen Vereines, im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu prüfen. Diesbezüglich haben die Statuten der Mitglieder allenfalls entsprechendes vorzukehren, insbesondere dass die Rechnungsprüfer des Vereins berechtigt sind, über die Ergebnisse der Gebarungsprüfung dem Vorstand und gegebenenfalls der Hauptversammlung des Vereins berichten zu dürfen. Auch in diesem Fall hat der Vorstand des betroffenen Mitglieds den Rechnungsprüfern des Vereins die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer sind auch berechtigt, dem Vorstand des Vereins und gegebenenfalls der Hauptversammlung des geprüften (Mitglieds)Vereins über das Ergebnis dieser Prüfung zu berichten. 

(5)    Die Rechnungsprüfer des WAT sind zur Einsichtnahme in alle, für die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins erforderlichen Unterlagen berechtigt und hat der Vorstand, sowie die Rechnungsprüfer, als auch jedes Vereinsmitglied des Vereins auf Aufforderung der Rechnungsprüfer des WAT diesen binnen 4 Wochen die erforderlichen oder geforderten Unterlagen vorzulegen bzw. in Kopie zu übergeben und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Weiters sind die Rechnungsprüfer des WAT berechtigt, über die Ergebnisse der Gebarungsprüfung dem Vorstand, sowie dem Aufsichtsgremium und gegebenenfalls der Hauptversammlung des WAT zu berichten. 

§ 14: Schiedsgericht 

(1)     Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. 

(2)     Das Schiedsgericht, welches seinen Sitz am Sitz des Vereines hat, setzt sich aus drei volljährigen Personen zusammen, welche nicht Vereinsmitglieder sein müssen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Es wird derart gebildet, dass der ein Schiedsverfahren beantragende Streitteil gemeinsam mit seinem an den Vorstand des Vereins zu richtendem Antrag dem Vorstand ein Mitglied des Schiedsgerichtes als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht, widrigenfalls der Vorstand dieses Mitglied namhaft zu machen hat. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft, widrigenfalls der Vorstand dieses Mitglied namhaft zu machen hat. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Für den Fall, dass von den Schiedsrichtern jedoch niemand als drittes Mitglied namhaft gemacht wird, hat der Vorstand dieses dritte Mitglied, welches gleichfalls unbefangen und unbeteiligt sein muss, zu bestimmen. Dieses wird sodann Vorsitzender des Schiedsgerichtes. 

(3)     Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. 

(4)     Das Schiedsgericht gibt sich seine Geschäftsordnung selbst und löst sich nach dem Schiedsspruch selbst auf. 

§ 15: Markenzeichen des Vereins 

(1)       Alle Mitglieder sind berechtigt, mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes die Marke (Logo) des Vereins während ihrer aufrechten Mitgliedschaft beim Verein bei allen vereinsinternen und externen Aktivitäten und Auftritten zu verwenden bzw.. einzusetzen. Die Regelungen bzw. Beschränkungen für unterstützende bzw. vertragliche Mitglieder im § 4 Abs.(5) und Abs.(6) dieser Statuten sind jedoch zu beachten. 

(2)       Alle Mitglieder sind weiters berechtigt, mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes des WAT während ihrer aufrechten Mitgliedschaft des Vereins beim WAT bei allen vereinsinternen und externen Aktivitäten und Auftritten dessen Logos zu verwenden bzw. einzusetzen. Die Regelungen bzw. Beschränkungen für unterstützende bzw. vertragliche Mitglieder im § 4 Abs. (5) und Abs.(6) dieser Statuten sind jedoch zu beachten. 

§ 16: Anti-Doping 

Der Verein sowie seine Mitglieder unterwerfen sich den jeweils gültigen nationalen und internationalen Anti-Doping-Bestimmungen und verpflichtet sich, diese einzuhalten und in ihren Reglements entsprechend aufzunehmen sowie erforderlichenfalls alle von nationalen oder internationalen Anti-Doping-Behörden geforderten Erklärungen abzugeben bzw. von ihren Mitgliedern einzufordern. 

§ 17: Auflösung des Vereins 

(1)     Der Verein kann entweder durch behördliche Verfügung oder freiwillig aufgelöst werden. 

(2)     Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 

(3)     Diese Hauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. 

(4)     Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigen Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke iSd §§ 34ff BAO zu verwenden.