Statuten

des
Wiener Arbeiter Turn- und Sportvereines
WAT-Rudolfsheim

beschlossen in der ordentlichen Hauptversammlung am 09.04.2025

Sofern in der Folge (bzw. voranstehend) die eingeschlechtliche Form verwendet wird, ist sinngemäß jeweils das andere Geschlecht gleichermaßen zu verstehen.

 

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

Der Verein führt den Namen

 

”Wiener Arbeiter Turn- und Sportverein- Rudolfsheim

 (kurz WAT-Rudolfsheim)“.

 

(1)    Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Wien.

 

(2)     Er ist ein Mitglied des Wiener Arbeiter Turn- und Sportverbands (im Folgenden kurz WAT genannt). Die Statuten des WAT und des Landesverbandes bzw. der ASKÖ-Bundesorganisation sind für ihn und seine Mitglieder bindend.

 

 

§ 2: Zweck

 

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung jeglicher Art von körperlicher Betätigung von Menschen aller Altersgruppen und Bevölkerungsschichten ohne und mit Behinderungen in Wien, unter Ausschluss jeder politischen Tätigkeit.

 

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

(1)     Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 3 und 4 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

 

(2)     Der WAT Rudolfsheim fördert die Tätigkeit seiner Mitglieder, der zugehörigen Gruppen und Sektionen, unterstützt und ermöglicht eine ordnungsgemäße und effektive Durchführung ihrer Aktivitäten

 

(3)     Als ideelle Mittel dienen

a) Leibesübungen und sportliche Betätigung aller Art für Kinder, Jugendliche und Erwachsene

b) Veranstaltungen von Wettbewerben, Turnieren, Meisterschaften in allen Sportarten und sportlichen Veranstaltungen zur Förderung von Fitness und Gesundheitsförderung durch Bewegung und Sport

c)  Teilnahme an und Entsendung zu nationalen oder internationalen Wettbewerben, Turnieren oder Meisterschaften und Trainingslagern

d) Projektierung und Abhaltung von Kursen, Schulungen, Aus- und Fortbildungen, Lehrgängen, Sportprojekten, Vorträgen, Seminaren, Bildungs-, Fortbildungs-reisen, Zusammenkünften oder Veranstaltungen zum Zwecke der Verbesserung der fachlichen Kenntnisse, Informationen.

e) Einrichtung und Erhaltung aktueller Fachliteratur;

f)   Herausgabe eines Mitteilungsblattes, anderer Druckwerke, sowie andere Informationsmaterialien.

g) Erstellung, Gestaltung und Betreiben einer vereinseigenen Homepage sowie anderer elektronischer u. sozialer Medien aller Art

h) Erwerb, Errichtung, Ausgestaltung, Betrieb und Führung von Leistungszentren, Ausbildungs- oder Übungsstätten, wie Sporthallen, Sportanlagen, Vereinsheimen, Trainingszentren

i)   Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen, auch im Rahmen des § 40 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO)

j)   Gesellige Zusammenkünfte und Veranstaltungen

 

(4)  Die hierzu erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

b) Wettkampfgebühren, Lizenzen

c)  Subventionen und sonstige Förderungen öffentlicher oder privater Institutionen

d) Spenden, Sammlungen, Bausteinaktionen, Schenkungen, Erbschaften oder sonstigen Zuwendungen aller Art

e) Einnahmen aus durchgeführten (Sport)Veranstaltungen aller Art

f)   Einnahmen aus Werbung, von Sponsoren und der Verwertung von Urheberrechten oder sonstigen Immaterialgüterrechten

g) Einnahmen aus der Vermietung, Verpachtung, Verkauf, sonstiger Überlassung oder Betrieb von Sportanlagen oder Teilen von diesen

h) Einnahmen aus der Erteilung und Abhaltung von Unterricht, Lehrgängen, Ausbildungen, Kursen, Prüfungen, etc.

i)   Einnahmen aus Vermögensverwaltung, bspw. aus Kapitalvermögen, aus Beteiligungen an juristischen Personen und Kapitalgesellschaften, aus Zinserträgen und Wertpapieren

 

(5)  Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt,

a)  sich an (gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften zu beteiligen,

b)  sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden

(6)  Spielmanipulationen und Wettbetrug sind in der globalisierten Welt von heute eine ernstzunehmende Bedrohung für die Integrität und die Glaubwürdigkeit des Sports geworden. Der Verein und seine Vertreter bekennen sich zu den sozialen, ethischen und kulturellen Werten des Sports. Der Verein und seine Vertreter treten daher aktiv für die Integrität und Glaubwürdigkeit im Sport ein und lehnen jede Form der Manipulation von Sportbewerben strikt ab. Der Verein und seine Vertreter richten ihr Handeln und Auftreten nach den Grundsätzen des Sportgeists, der Glaubwürdigkeit, des Bewusstseins, der Verantwortung und der Prävention aus und fordern die genannten Grundwerte der Integrität im Sport im Sinne des Vereinszwecks auch von ihren Vereinsangehörigen (ins besonders im unmittelbaren Zusammenhang als Sportler/in, Funktionär/in, Trainer/in, Betreuer/in, Arzt/in, etc.) als Verhaltensmaxime ein.

 

(7)  Der Verein bekennt sich zur Inklusion, sohin zur rechtlichen Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Sinne der Chancengleichheit mit nicht behinderten Mitgliedern der Gesellschaft und setzt sich gegen jede Art von Diskriminierung für Menschen mit Behinderungen in ihren Sportarten ein.

 

(8)  Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist und arbeitet aktiv an deren Prävention. Die Mitglieder verpflichten sich zur aktiven Realisierung des Ehrenkodex „Respekt und Sicherheit – Prävention sexualisierte Übergriffe im Sport“ bzw. der Verhaltensrichtlinien des Sport Austria – Good Governance Codex.

 

(9)  Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen.

 

 

§ 4: Arten und Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)     Die Mitglieder des WAT Rudolfsheim gliedern sich in:

·         ordentliche Mitglieder

·         außerordentliche Mitglieder

·         unterstützende Mitglieder

·         vertragliche Mitglieder

·         Ehrenmitglieder.

 

(2)     Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist, dass das Mitglied die Statuten des WAT-Rudolfsheim akzeptiert.

 

(3)     Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Einzahlung des Mitglieds- und eventuellen Spartenbeitrages.

 

(4)     Ordentliche Mitglieder können alle physischen Personen werden, die sich voll und unter besonderer Beachtung der jeweils gültigen nationalen und internationalen Anti-Doping- Bestimmungen an der Vereinsarbeit beteiligen.

 

(5)     Außerordentliche Mitglieder können alle physischen Personen sowie juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften werden, welche sich nicht voll oder nur befristet (jedoch gleichfalls und unter besonderer Beachtung der jeweils gültigen nationalen und internationalen Anti-Doping-Bestimmungen) an der Vereinsarbeit oder an den vom Verein unterstützten Aktivitäten beteiligen.

 

(6)     Unterstützende Mitglieder können alle physischen Personen sowie juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften werden, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags ohne vertragliche Gegenleistung fördern. Diese erhalten das Recht, während der Dauer ihrer Mitgliedschaft die Bezeichnung „Förderer des WAT-Rudolfsheim“ bzw. allfällige Vereinslogos mit dem Hinweis ihrer Fördererstellung (auch in ihrem geschäftlichen Bereich) verwenden zu können.

 

(7)     vertragliche Mitglieder (Partnermitglieder) können alle physischen Personen sowie juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften werden, die die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines Sponsorbeitrags fördern. Diese erhalten das Recht, während der Dauer ihrer Mitgliedschaft die Bezeichnung „Offizieller Vertragspartner/ Offizieller Partner/Offizieller Sponsor des WAT-Rudolfsheim“ bzw. allfällige Vereinslogos mit dem Hinweis ihrer Vertragspartnerschaft (auch in ihrem geschäftlichen Bereich) verwenden zu können.

 

(8)     Zu Ehrenmitgliedern können von der Hauptversammlung über Antrag des Vorstandes Personen gewählt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.

 

(9)     Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen, unterstützenden und vertraglichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Bei Ehrenmitgliedern entscheidet die Hauptversammlung endgültig.

 

 

§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)     Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, bei Sektion, Untergruppen durch deren (vereinsinterne) Auflösung oder bei allen durch Ablauf einer allfälligen Befristung, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss oder durch Aufkündigung.

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(2)     Sollte innerhalb von drei Monaten keine Einzahlung eines Mitgliedsbeitrages zur Verlängerung bzw. Erneuerung der Mitgliedschaft erfolgen, erlischt die Mitgliedschaft und kommt einem Austritt gleich.

 

(3)     Der freiwillige Austritt kann – ausgenommen bei allfällig bestehender Befristung (dann ist diese beachtlich) – nur zum 31.08. bzw. 31.01. eines jeden Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

 

(4)    Der Vorstand kann mit einfacher Stimmenmehrheit ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

 

(5)    Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften oder vereinsschädigenden Verhaltens verfügt werden. Darunter fällt bspw. auch, wenn ihm zuzurechnende Personen (bspw. gesetzliche oder gewillkürte Vertreter, Trainer, Mitarbeiter oder Mitglieder eines Vereinsmitglieds) derartiges vereinsschädigendes oder unehrenhaftes Verhalten setzen, und das Vereinsmitglied trotz Aufforderung diese Person aus dem Vereinsmitglied nicht binnen 2 Monaten selbst ausschließt bzw. deren (Vertrags)Beziehung beendet.  Der Vorstand kann aber mit einfacher Stimmenmehrheit ein Mitglied ohne vorherige Ermahnung jedenfalls mit sofortiger Wirkung ausschließen, wenn sich dieses Mitglied oder die ihm zuzurechnenden Personen in der Öffentlichkeit oder in für Dritte wahrnehmbarer Weise über dem Verein, seine Tätigkeit, seine Funktionäre bzw. seine Mitglieder oder Sponsoren in einer die zumutbare Kritik überschreitenden Art und Weise äußert oder dieses Mitglied die nach den Vereinsbeschlüssen oder anderen vertraglichen Vereinbarungen übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt, wobei im Falle derartiger Ausschlüsse das Mitglied das Recht auf Inanspruchnahme der Vereinsleistungen oder Unterstützung durch den Verein oder seinen Mitgliedern mit dem Ausspruch des Ausschlusses sofort verliert.

 

(6)     Im Falle eines Austrittes bzw. eines Ausschlusses bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge hievon unberührt bzw. erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beträge und Gebühren.

 

(7)     Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Hauptversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

(8)     Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied innerhalb von 30 Tagen das Recht der Berufung beim Schiedsgericht zu.

 

(9)     Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied die Mitgliedskarte dem Verein sowie ihm allenfalls vom Verein überlassene Gegenstände binnen 14 Tagen zurückzugeben. Weiters darf es die Markenzeichen des WAT Rudolfsheim nicht weiterverwenden.

 

(10)  Nach Beendigung der Mitgliedschaft haben ausgeschiedene Mitglieder weder auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen noch auf das Verbandsvermögen Anspruch.

 

 

§ 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)     Die Mitglieder sind berechtigt, im Umfang ihrer jeweiligen Mitgliedschaft bzw. unter Beachtung allenfalls bestehender Verhaltensordnungen oder vertraglicher Regelungen mit dem Verein an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des WAT Rudolfsheim bzw. die von diesen unterstützten Aktivitäten zu beanspruchen.

 

(2)     Das Stimmrecht in der Hauptversammlung ist unter §9 geregelt

 

(3)     Das passive Wahlrecht steht nur den volljährigen ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedern zu, soweit in den Statuten nichts anderes bestimmt wird (Rechnungsprüfer/innen).

 

(4)     Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

 

(5)     Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Hauptversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte verlangen.

 

(6)     Die Mitglieder sind in jeder Hauptversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

 

(7)     Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Hauptversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

 

(8)      Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder des WAT Rudolfsheim haben diese Verpflichtung in geeigneter Weise an ihre eigenen Mitglieder zu übertragen.

 

(9)      Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane sowie die nationalen und internationalen Bestimmungen, Verhaltens- und Wettkampfordnungen, insbesondere die Anti-Doping-Bestimmungen, zu beachten. Die ordentlichen, außerordentlichen und unterstützenden Mitglieder sind weiters zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der jeweils beschlossenen Höhe verpflichtet. Die vertraglichen Mitglieder sind zur Erfüllung der in den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen getroffenen Verpflichtungen verpflichtet.

 

(10)  Aufgrund der Mitgliedschaft zum Verein nehmen die Mitglieder zur Kenntnis, dass der Verein zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft des Mitglieds zu diesem oder aus der Mitgliedschaft der Mitglieder zu seinem Mitglied nach Art 6 Abs 1 lit. b Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bzw. zur Erfüllung dem Verein obliegender rechtlicher Verpflichtungen oder berechtigten Interessen von diesem bzw. zur Wahrung öffentlicher oder im Mitglied gelegenen lebenswichtigen Interessen berechtigt ist, ihre personenbezogenen Daten (auch besondere Kategorien personenbezogener Daten) zum Zwecke der Mitgliederverwaltung samt Teilnahme an Veranstaltungen und Wettkämpfen und Ergebnismanagement mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren zu verarbeiten, sohin u.a. zu erfassen, zu speichern, zu verwenden, Dritten (vor allem übergeordneten Sportorganisationen oder Fördergebern) bereitzustellen bzw. zu übermitteln.

 

Ungeachtet der damit bereits verbundenen Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch den Verein stimmen die Mitglieder mit ihrer Unterschrift am Beitritts-/Anmeldeformular aber in ihrer Eigenschaft als Mitglied gleichfalls auch der Verarbeitung, sohin der mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren vorgenommenen Erhebung, Erfassung, Organisation, Speicherung, Abfragen, Verwendung sowie die Offenlegung an Dritte durch Übermittlung, Weitergabe, ihrer personenbezogenen Daten (auch besondere Kategorien personenbezogener Daten) im Sinne des jeweils gültigen Datenschutzgrundverordnung bzw. Datenschutzgesetze in Österreich für die Mitglieder-/Teilnahme-/Ergebnisverwaltung bzw. zur Erfüllung dem Verein obliegender rechtlicher Verpflichtungen oder berechtigten Interessen von diesem bzw. zur Wahrung öffentlicher oder im Mitglied gelegenen lebenswichtigen Interessen durch den Verein zu und erteilen insbesondere ihre Zustimmung zur Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an Dritte, insbesondere Zweig- oder Mitgliedsvereine, übergeordnete Vereine sowie an nationale oder internationale (Dach)Verbände des Vereins zu diesen Zwecken bzw. auch an Dritte, sofern dies für die Erlangung Sport(Spiel)ausübungsberechtigungen/-lizenzen, Teilnahmen an Wettbewerben und Veranstaltungen oder (Sport)Förderungen oder Sponsorvereinbarungen erforderlich ist, durch den Verein, wobei sie sich verpflichten, dem Verein alle für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten (auch besondere Kategorien personenbezogener Daten) zu erteilen.

 

Den Mitgliedern wird mit dem Beitritt eine Information nach Art 13 DSGVO übergeben.

 

(11)  Weiters stimmen die Vereinsmitglieder für sich und ihre Mitglieder einer allfälligen Herstellung sowie Veröffentlichung, Verbreitung Vervielfältigung, Verwendung und Verwertung der von diesen im Rahmen ihrer Mitgliedschaft, bspw. bei Teilnahme an Vereinsveranstaltungen (worunter auch Turniere und Meisterschaften samt Vor-, Nachbereitungs- und Reisezeit zu verstehen sind) hergestellten Fotografien oder sonstige Bild- und Tonaufnahmen, welcher Art auch immer, durch den Verein oder den jeweiligen Fotografen samt Namens- und Funktions-/Platzierungsnennung, sofern damit keine berechtigten Interessen von diesen am eigenen Bild betroffen sind (das ist jedenfalls nicht der Fall, wenn diese oder deren Mitglieder die Geschäftsräumlichkeiten des Vereins betreten bzw. an dessen Veranstaltungen teilnehmen und dabei gefilmt oder fotografiert werden bzw. die Namensnennung unter dem Foto, auf der Teilnehmerliste oder in (Medien)Berichten)zu, und übertragen in diesem Umfang die dem jeweiligen Vereinsmitglied bzw. deren Mitgliedern zustehenden diesbezüglichen (Verwertungs)Rechte unentgeltlich an den WAT Rudolfsheim bzw. dem jeweiligen Fotografen dieser Bilder. Diese Zustimmung gilt insbesondere für die Verwertung und Verwendung dieser Fotos oder sonstiger Bild- und Tonaufnahmen für (auch kommerzielle) Werbezwecke des Vereins und/oder seiner Zweig- und/oder Mitgliedsvereine und/oder seiner übergeordneten Vereine und/oder seiner Dachverbände und/oder seiner SponsorInnen oder FörderInnen, welcher Art und in welchen (Bild- und Ton)Formaten auch immer, bspw. auf der vereinseigenen Homepage, veröffentlichten Medienberichten oder sonstigen Druckwerken oder Medien (auch in elektronischer Form bzw. in Sozialen Medien), oder Werbeeinschaltungen. Sollte dies nicht gewünscht werden, hat das Vereinsmitglied vor der Aufnahme beim WAT Rudolfsheim oder dessen Mitglied vor Aufnahme beim Vereinsmitglied mit dem Verein entsprechend Kontakt aufzunehmen. Die Mitglieder verpflichten sich, diese Zustimmung ihren allfälligen Mitgliedern zu überbinden bzw. erforderlichenfalls von diesen deren gesonderte diesbezügliche Zustimmungen einzufordern.

 

(12)  Informationen an die Mitglieder, welcher Art auch immer (auch Einladungen zu Hauptversammlungen), können vom Vorstand per Post oder mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) oder mittels schriftlichen Aushangs im Vereinsbüro oder mittels Veröffentlichung auf der vereinseigenen Homepage oder im vereinseigenen Mitteilungsblatt erfolgen und gelten ab dann den jeweiligen Mitgliedern als zugestellt bzw. bekannt.

 

 

§ 7: Mitgliedsbeitrag

 

(1)       Der Mitgliedsbeitrag besteht aus der Abgabe an den WAT und dem Vereinsbeitrag. Der Vereinsbeitrag wird durch den Vorstand des WAT Rudolfsheim mit qualifizierter Mehrheit festgelegt, wobei die wirtschaftliche Situation des Vereins berücksichtig werden muss (im positiven wie negativen Sinne).

(2)       Eine Reduktion oder Erlass des Mitgliedsbeitrages einzelner Mitglieder wird ebenso durch den Vorstand beschlossen (einfache Mehrheit)

(3)       Die Höhe der Abgabe an den WAT wird in dessen Hauptversammlung beschlossen.

 

 

§ 8: Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind die Hauptversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 und 12),  die Rechnungsprüfer (§ 13), das Schiedsgericht (§ 14).

 

 

 

 

 

 

§ 9: Hauptversammlung

 

(1)     Die Hauptversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Hauptversammlung findet alle 3 Jahre statt.

 

(2)     Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder (durch ihre vertretungsbefugten Organe), die Mitglieder des Vorstandes, die Rechnungsprüfer, sowie geladene Gäste, teilnahmeberechtigt.

 

(3)     An der Hauptversammlung sind jedoch nur die volljährigen ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt.

 

(4)     Jedes/r stimmberechtigte ordentliche volljährige Mitglied/Delegierter kann sein/ihr Stimmrecht im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung auf ein anderes Mitglied des Vereinsmitglieds übertragen. Dies ist dem Verein vor Beginn der Hauptversammlung unter Vorlage der schriftlichen Bevollmächtigung nachzuweisen.

 

(5)     Das Antragsrecht steht nur ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern zu.

 

(6)     Eine außerordentliche Hauptversammlung findet auf

 

a)    Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Hauptversammlung,

b)    schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder,

c)    Verlangen der Rechnungsprüfer oder von einem/r Rechnungsprüfer/in,

d)    Beschluss der Rechnungsprüfer/innen

e)    Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 3 dieser Statuten)

f)     Verlangen des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds, wenn der Vorstand seine Stelle nicht binnen einem Monat ab angezeigtem Ausscheiden durch ein anderes, wählbares Mitglied kooptiert hat, jedoch eingeschränkt auf den einzigen Tagesordnungspunkt „Neuwahl eines Vorstandsmitglieds“.

 

binnen vier Wochen statt.

 

 

(7)    Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per Post oder mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) oder mittels schriftlichen Aushangs im Vereinsbüro oder Veröffentlichung auf der vereinseigenen Homepage oder im vereinseigenen Mitteilungsblatt des WAT Rudolfsheim einzuladen. Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 6 lit. a, f), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs 6 lit c,d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 6 lit e) oder durch das ausgeschiedene Vorstandsmitglied.

 

(8)     Anträge zur Hauptversammlung bzw. Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich, per Post, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. Diese sind aber nur dann in die Tagesordnung aufzunehmen bzw. in der Hauptversammlung zu behandeln, wenn sie von mindestens 3 ordentlichen Mitgliedern unterschrieben sind.

 

(9)     Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

(10)  Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

(11)  Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht als gültige Stimmen gelten. Die Abstimmung hat offen mit Handzeichen zu erfolgen, sofern die Mehrheit der in der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder nicht eine geheime Abstimmung beschließt. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.  Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

(12)  Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein oder einer seiner Stellvertreter. Wenn auch das nicht möglich ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

(13)  Bei beabsichtigter Änderung der Statuten ist deren wesentlicher Inhalt anzugeben.

 

(14)  Das Rederecht steht nur ordentlichen volljährigen Mitgliedern, Ehren-Mitgliedern sowie den Vorstandsmitgliedern und den Rechnungsprüfer/innen zu, wobei eine Beschränkung der Redezeit in der Hauptversammlung von der Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden kann. Ebenso kann durch den Vorsitzenden der Hauptversammlung auch noch während der jeweiligen Hauptversammlung die Redezeit für jeden Redner zeitlich beschränkt werden (jedoch nicht kürzer als 10 Minuten pro Redner), um einen ordnungsgemäßen Verlauf der jeweiligen Hauptversammlung sicherzustellen.

 

(15)  In Ausnahmefällen kann die Generalversammlung auf Beschluss des Vorstandes auch als Videokonferenz durchgeführt werden, sofern die technische Durchführung und die Möglichkeit der Teilnahme aller Mitglieder samt Abstimmungen bzw. der sonstigen in § 9 Abs. 2 genannten Personen sichergestellt ist.

 

 

§ 10: Aufgaben der Hauptversammlung

 

Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a)    Beschlussfassung über den Voranschlag;

b)    Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungs-Abschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

c)    Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und Beschlussfassung über dessen Berichte

d)    Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

e)    Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

f)     Entlastung des Vorstands;

g)    Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

h)    Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

i)      Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

Die Hauptversammlung kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben.

§ 11: Vorstand

 

(1)     Der Vorstand besteht aus

·     dem Obmann und seinem Stellvertreter

·     sowie allenfalls aus einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern.

 

(2)  Der Vorstand wird von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Wahl hat für jede Funktion einzeln mit Handzeichen zu erfolgen, sofern die Mehrheit der in der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder nicht eine Wahl des gesamten Vorstandes en bloc oder eine geheime Wahl mit Stimmzettel beschließt.

 

(3)    Der Vorstand hat bei Ausscheiden oder Rücktrittserklärung eines Mitglieds oder bei Aufnahme eines neuen Mitglieds die Pflicht binnen vier Monaten, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt, oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, oder erfolgt binnen 4 Monaten keine entsprechende Kooptierung, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen hat. Im Falle, dass die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds des Vorstandes nicht binnen 4 Monaten durch ein anderes wählbares Mitglied kooptiert wird, hat das ausgeschiedene Mitglied darüber hinaus das Recht, entweder selbst eine außerordentliche Hauptversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen, oder einen der Rechnungsprüfer zu ersuchen, eine außerordentliche Hauptversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen.

 

(4)     Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 3 Jahre; Mehrfache Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

 

(5)     Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist/Sind auch dieser/diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen Darüber hinaus ist eine Sitzung jedenfalls immer dann einzuberufen, wenn es 2 Vorstandsmitglieder verlangen. Diese Sitzung ist sodann binnen 10 Tagen einzuberufen. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

 

(6)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Für den Fall, dass der Vorstand als Leitungsorgan iSd Vereinsgesetzes aus lediglich zwei Mitgliedern besteht, ist zur Wahrung des „Vier Augen-Prinzips“ die Anwesenheit beider Mitglieder, sowie die Einstimmigkeit zur Beschlussfassung erforderlich. Der Vorstand soll zur Erledigung seiner Aufgaben mindestens 4 Sitzungen im Jahr abhalten. Der Vorstand kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

 

(7)     Der Vorstand kann zu seinen Beratungen oder Sitzungen jederzeit andere Personen zuziehen. Diese haben aber kein Stimmrecht im Vorstand.

 

(8)     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Für den Fall, dass der Vorstand als Leitungsorgan iSd Vereinsgesetzes aus lediglich zwei Mitgliedern besteht, ist zur Wahrung des „Vier Augen-Prinzips“ die Anwesenheit beider Mitglieder, sowie die Einstimmigkeit zur Beschlussfassung erforderlich. Schriftliche Beschlussfassungen des Vorstandes im Umlaufwege sind zulässig, sofern nicht ein Vorstandsmitglied einer derartigen Beschlussfassung schriftlich widerspricht. In einem solchen Fall ist sodann binnen 10 Tagen eine Sitzung einzuberufen.

In Ausnahmefällen kann die Vorstandssitzung auf Entscheidung des Obmanns auch als Videokonferenz durchgeführt werden, sofern die technische Durchführung und Möglichkeit der Teilnahme aller Vorstandsmitglieder samt Abstimmungen sichergestellt ist und nicht ein Vorstandsmitglied einer derartigen Beschlussfassung schriftlich widerspricht. In einem solchen Fall ist sodann binnen 10 Tagen eine Sitzung einzuberufen.

 

(9)     Der Vorstand hat über seine Beschlüsse der Hauptversammlung zu berichten.

 

(10)  Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 11) und Rücktritt (Abs. 12).

 

(11)  Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder der Funktion entheben. Davor bedarf es aber einer 2/3 Mehrheit in einer diesbezüglich einberufenen Hauptversammlung. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

 

(12)  Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw.. Kooptierung (Abs. 2 und 3) eines Nachfolgers wirksam.

 

 

§ 12: Aufgaben des Vorstands und einzelner Vorstandsmitglieder

 

(1)     Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

(2)     In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

a)    Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungs-wesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

b)    Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

c)     Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 6 lit. a – c, f dieser Statuten;

d)    Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

e)    Verwaltung des Vereinsvermögens;

f)      Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen, außerordentlichen, unter-stützenden und vertraglichen Vereinsmitgliedern;

g)    Abschluss und Auflösung von Verträgen aller Art, insbesondere Sponsorverträge sowie Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

h)    Organisation und Vermarktung von Sportveranstaltungen samt Festlegung entsprechender Turnier-, Teilnahme- und Wettkampfordnungen bzw. Teilnahmegebühren.

i)      Organisation von bewegungs- und fitnessbezogenen Sportveranstaltungen samt Festlegung entsprechender Ordnungen, Gebühren, etc.

j)      Über alle Angelegenheiten, die über die hier angeführten Kompetenzen hinausgehen und nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind, sind Entscheidungen zu treffen. Sind in dringenden Angelegenheiten Entscheidungen notwendig, so können diese von einem der Zeichnungsberechtigten getroffen werden. Diese Entscheidungen sind in der nächsten Vorstandssitzung dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.

k)     Schaffung oder Anmietung von Trainings- und Ausbildungsstätten für sportliche Aktivitäten sowie Erstellung von Entsende- bzw. Förderrichtlinien für sportliche Aktivitäten und Unterstützungen für ordentliche und außerordentliche Vereinsmitglieder bzw. allenfalls andere unterstützungswürdige Personen oder Projekte in Wien samt Festlegung der Überprüfungsmodalitäten

l)      Einrichtung von Ausschüssen bzw. Bestellung der Ausschussmitglieder. Diese Ausschüsse können in regelmäßigen Abständen oder nach Bedarf tagen und sich mit verschiedenen Arbeitsgebieten zu befassen haben. Sollten derartige Ausschüsse eingerichtet werden, hat sich dieser Ausschuss seine Geschäftsordnung selbst zu geben. Diese bedarf aber der Genehmigung des Vorstandes. Den Ausschüssen können auch Mitglieder des Vorstandes angehören.

m)   Festlegung des Mitgliedsbeitrages lt. §7 Abs(1)

n)    Beschlussfassung über den Beitritt oder Austritt des Vereins als Mitglied nationaler oder internationaler Organisationen;

 

(3)     Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins, sofern diese nicht anderen Organen vorbehalten sind. Sein Stellvertreter unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

 

(4)     Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns oder seines Stellvertreters, oder von zwei anderen Vorstandsmitgliedern.

 

(5)    Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

 

(6)    Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 4 genannten Vorstands-mitgliedern erteilt werden.

 

(7)     Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

 

(8)     Der Obmann führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand.

 

(9)     Der Obmannstellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied, dass mit der Schriftführung betraut ist, führt die Protokolle der Hauptversammlung und des Vorstands.

 

(10)  Der Obmannstellverterter oder ein anderes Vorstandsmitglied, dass mit der finanziellen Gebarung betraut ist, ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

 

(11)  Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Obmanns sein Stellvertreter.

 

 

§ 13: Rechnungsprüfer

 

(1)    Von der Hauptversammlung werden auf die Dauer von 3 Jahren mindestens 2 Rechnungsprüfer gewählt. Mehrfache Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Die Rechnungsprüfer müssen nicht Mitglied des WAT Rudolfsheim sein.

 

(2)    Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungs-legung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand, sowie der Hauptversammlung, über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

 

(3)    Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 10 bis 12 sinngemäß.

 

(4)    Die Rechnungsprüfer sind gleichfalls auf schriftliches Ersuchen des Vereins berechtigt bzw. verpflichtet, die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung jedes, als Mitglied angeschlossenen Vereines, im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu prüfen. Diesbezüglich haben die Statuten der Mitglieder allenfalls entsprechendes vorzukehren, insbesondere dass die Rechnungsprüfer des Vereins berechtigt sind, über die Ergebnisse der Gebarungsprüfung dem Vorstand und gegebenenfalls der Hauptversammlung des Vereins berichten zu dürfen. Auch in diesem Fall hat der Vorstand des betroffenen Mitglieds den Rechnungsprüfern des Vereins die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer sind auch berechtigt, dem Vorstand des Vereins und gegebenenfalls der Hauptversammlung des geprüften (Mitglieds)Vereins über das Ergebnis dieser Prüfung zu berichten.

 

 

§ 14: Schiedsgericht

 

(1)     Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

 

(2)     Das Schiedsgericht, welches seinen Sitz am Sitz des Vereines hat, setzt sich aus drei volljährigen Personen zusammen, welche nicht Vereinsmitglieder sein müssen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Es wird derart gebildet, dass der ein Schiedsverfahren beantragende Streitteil gemeinsam mit seinem an den Vorstand des Vereins zu richtendem Antrag dem Vorstand ein Mitglied des Schiedsgerichtes als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht, widrigenfalls der Vorstand dieses Mitglied namhaft zu machen hat. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft, widrigenfalls der Vorstand dieses Mitglied namhaft zu machen hat. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Für den Fall, dass von den Schiedsrichtern jedoch niemand als drittes Mitglied namhaft gemacht wird, hat der Vorstand dieses dritte Mitglied, welches gleichfalls unbefangen und unbeteiligt sein muss, zu bestimmen. Dieses wird sodann Vorsitzender des Schiedsgerichtes.

 

(3)     Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

(4)     Das Schiedsgericht gibt sich seine Geschäftsordnung selbst und löst sich nach dem Schiedsspruch selbst auf.

 

 

§ 15: Markenzeichen des Vereins

 

(1)       Alle Mitglieder sind berechtigt, mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes die Marke (Logo) des Vereins während ihrer aufrechten Mitgliedschaft beim Verein bei allen vereinsinternen und externen Aktivitäten und Auftritten zu verwenden bzw.. einzusetzen. Die Regelungen bzw. Beschränkungen für unterstützende bzw. vertragliche Mitglieder im § 4 Abs.(6) und Abs.(7) dieser Statuten sind jedoch zu beachten.

 

(2)       Alle Mitglieder sind weiters berechtigt, mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes des WAT während ihrer aufrechten Mitgliedschaft des Vereins beim WAT bei allen vereinsinternen und externen Aktivitäten und Auftritten dessen Logos zu verwenden bzw. einzusetzen. Die Regelungen bzw. Beschränkungen für unterstützende bzw. vertragliche Mitglieder im § 4 Abs. (6) und Abs.(7) dieser Statuten sind jedoch zu beachten.

(3)    Die Regelungen bzw. Beschränkungen für unterstützende bzw. vertragliche Mitglieder im § 4 Abs. (6) und Abs (7) dieser Statuten sind jedoch zu beachten.

 

 

§ 16: Anti-Doping

 

Der Verein sowie seine Mitglieder unterwerfen sich den jeweils gültigen nationalen und internationalen Anti-Doping-Bestimmungen und verpflichtet sich, diese einzuhalten und in ihren Reglements entsprechend aufzunehmen sowie erforderlichenfalls alle von nationalen oder internationalen Anti-Doping-Behörden geforderten Erklärungen abzugeben bzw. von ihren Mitgliedern einzufordern.

 

 

 

 

 

§ 17: Auflösung des Vereins

 

(1)     Der Verein kann entweder durch behördliche Verfügung oder freiwillig aufgelöst werden.

 

(2)     Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

(3)     Diese Hauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

 

 

(4)     In beiden Fällen sowie bei Wegfall des bisherigen begünstigen Vereinszweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem WAT bzw. Landesverband zu Zwecken der Förderung des Körpersportes iSd §§ 34ff BAO zu.